Page 137 - FT_02_2024
P. 137

die gesamte Rechnung zurückzuweisen, sondern lediglich die Positionen nicht zu bezahlen, die nicht prüfbar sind, solange bis die Prüfbarkeit hergestellt wurde.
Kein pauschales Zurückweisen
der Schlussrechnung
In einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14. August 2018 (10 U 154/17) hatten ein Auftragneh- mer und Auftraggeber über die Restwerklohn-For- derung gestritten. Die Zahlung der Vergütung wur- de mit der Behauptung verweigert, die Rechnung sei nicht prüfbar.
Der pauschale Einwand der Nichtprüfbarkeit reicht jedoch nicht aus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Einzelnen genau vorzutragen, bei welchen Po- sitionen er eine fehlende Prüfbarkeit der Schluss- rechnung sieht. Er muss angeben, aus welchem Grund er die Schlussrechnung nicht prüfen kann.
In einem Fall, den das OLG Frankfurt (21 U 52/22) zu entscheiden hatte, wurde die Schlussrechnung als nicht prüfbar zurückgewiesen. Der Auftragneh- mer hatte Leistungen mit einer Schlussrechnung abgerechnet und offene Werklohnansprüche gel- tend gemacht. Das Ingenieurbüro, das die Schluss- rechnung prüfte, wies diese Rechnung zweimal als unprüfbar zurück. Die erste Schlussrechnung wurde bereits am 1. November 2016 an den Auf- traggeber gesandt. Mitte 2017 wurde die Rechnung noch einmal angemahnt und im Juli 2017 wurde die Schlussrechnung vom 1. November 2016 er- neut, unter Beifügung der Bautageberichte zu den Stundenlohnarbeiten und Kalkulationsnachwei- sen an den Auftraggeber gesandt. Im Jahr 2020 klagt der Auftragnehmer schließlich wegen der Restlohnforderung.
Der Auftraggeber gab an, dass die Forderung inner- halb von drei Jahren verjährt sei. Die Schlussrech- nung sei am 1. November 2016 gestellt worden und damit am 31. Dezember 2019 verjährt. Damit be- stehe kein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers mehr.
Das OLG Frankfurt bestätigte, dass die Verjährungs- einrede erfolgreich sei und der Auftragnehmer kei- nen Anspruch mehr auf den Werklohn habe. Die Schlussrechnung sei im Jahr 2016 fällig gewesen. Das Gericht untersuchte, ob die Schlussrechnung prüfbar war, da dies Fälligkeitsvoraussetzung war.
www.fussboden.tech
Das Gericht stellte schließlich fest, dass die Prüf- barkeit der Schlussrechnung vorlag und dass die Zurückweisung wegen einiger geforderter Nach- weise nicht berechtigt war. Aufgrund der Fällig- keit der Schlussrechnung begann die Verjährung bereits im Jahr 2016 zu laufen und endete am 31. Dezember 2019. Die Zurückweisung der Rech- nung bedeutet also nicht, dass keine Fälligkeit der Schlussrechnung eintritt.
Prüffrist
unbedingt beachten
In einem Fall, den das OLG Frankfurt (29 U 91/17) entschieden hat, wurde die Frage problematisiert, ob eine Schlussrechnung fällig wird, wenn nicht rechtzeitige Einwände gegen die Prüfbarkeit erho- ben werden. Das Gericht gab an, dass der Anspruch auf Schlusszahlung bei einem VOB-Vertrag spätes- tens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung (und Abnahme) fällig wird.
Wenn der Auftraggeber diese Frist versäumt und keine Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schluss- rechnung fristgerecht geltend mache, trete eine Fälligkeit der Schlussrechnung ein. Dabei sei zu be- achten, dass Einwände mit Substanz, also mit Be- gründung, erhoben werden müssen. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass bei einer prüfbaren Abrechnung immer noch zu prüfen sei, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnfor- derung berechtigt ist. Auch wenn die Rügefrist ver- säumt wird, müsste ein Gericht die Richtigkeit der Schlussrechnung sachlich prüfen.
Es kann auch bedeuten, dass bei einer sachlich unberechtigten Abrechnung, zum Beispiel der An- gabe zu hoher Mengen, kein Anspruch auf Auszah- lung eines Rechnungsbetrages besteht.
Der Autor
Andreas Becker ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Becker-Baurecht
Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover
Tel.: 05 11 / 123 137 0 · www.becker-baurecht.de info@becker-baurecht.de
RECHT
   FUSSBODENTECHNIK 2/2024 137













































































   135   136   137   138   139