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MEINUNG
134 FUSSBODENTECHNIK 2 / 2024
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Leserbrief von Hans-Uwe Walter zum Fachbeitrag Dr. Arnold/Kison in FT 1/2024 „Spachtelmassen sind
unter dem Begriff Estrich zu subsumieren“
In FussbodenTechnik 1/2024 sprachen sich der Vorsitzende der Technischen Kommission Bauklebstoffe (TKB), Dr. Norbert Arnold, und der Sachverständige Dominik Kison
in einem gemeinsamen Fachbeitrag für eine eigenständige Anwendungsnorm für Spachtelmassen aus. Der Sachverständige Hans-Uwe Walter aus Lorch wiederspricht dieser Forderung in seinem folgenden Leserbrief entschieden.
Der Aufsatz der beiden Autoren zur Begründung des- sen, weswegen eine weitere, neue Techniknorm – eine neue Anwendungsnorm – eingeführt werden soll, er- scheint aus fachlicher Sicht merkwürdig verkürzt.
Eine Spachtelmassen-Schicht ist ein existentielles Bauteil einer Fußbodenkonstruktion zur darauf – fach- gerechten – Verlegung von Bodenbelägen. Daran führt kein Weg vorbei. Nach der allgemeinverbindlichen Definition eines „Estrichs“ ist dies u. a. ein Bauteil, eine Schichtenfolge eines Bauteils einer Fußboden- konstruktion, das eine vorgegebene Höhe erreichen soll, und/oder um einen Bodenbelag darauf aufzuneh- men, und/oder dass diese unmittelbar genutzt werden können. Diese Definitionsbeschreibung trifft – vollin- haltlich – auch auf die Bauteilschicht der Spachtelmas- se als Teil einer fachgerechten Fußbodenkonstruktion zu, nachdem sie auf die lastverteilende Estrichplatte appliziert wurde, weswegen diese – zurecht – ebenfalls unter dem Begriff „Estrich“ zu subsumieren ist.
Es ist – entgegen der Auffassung der Autoren – nicht nur eine Hauptfunktion einer Spachtelmassen-Schicht eine glatte, ebene, gerade, saugfähige Oberfläche herzustellen, sondern sie dient u. a. auch – in einge- schränktem Rahmen – dazu, eine höhengerechte Lage des Untergrundes, z. B. zur Aufnahme des Bodenbe- lags, herbeizuführen! Somit ist denkgesetzlich folge- richtig, dass diese Spachtelmassen-Schicht als zum „Estrich“ gehörig eingeordnet ist.
Das pulverförmige, industrielle Ausgangsprodukt für das Bauteil Spachtelmasse, die der Bodenleger her- stellt, indem er das Anmachwasser zum Mörtelpulver
hinzufügt, ist ein EU-weit handelsfähiges Produkt. Nach derzeitiger Rechtslage sind EU-weit handelsfähi- ge Produkte mit einem CE-Kennzeichen zu versehen. Das bedingt, dass für das Produkt eine Leistungser- klärung zu erstellen ist. Eine Leistungserklärung kann aber nur dann abgegeben werden, wenn das Produkt für verschiedene, definierte, mechanisch-physikali- sche Kennwerte geprüft worden ist und diese insoweit deklariert werden (können). Allerdings verursachen Prüfungen, zumal nicht nur eine einmalige Prüfung vorzunehmen ist, laufende Kosten.
Für ein existentielles Bauteil einer Fußbodenkons- truktion, wie es eine Spachtelmassen-Schicht dar- stellt, ist es, im Interesse der bodenlegenden Betriebe, zwingend, dass Klarheit für seine/ ihre mechanischen Eigenschaften, d. h. vereinfacht, welche Qualität sie besitzt, bestehen. Soweit diesseits bekannt ist, ist in der neu zu schaffenden Anwendungsnorm nicht de- finiert, welche Materialqualitäten hinsichtlich der zu erwartenden Festigkeiten eine derartige Spachtel- masse zu erbringen hat. Als geneigter Leser fragt man sich warum. Soweit bekannt, sollen „allgemeingültige Mindestanforderungen für Festigkeiten“ ausdrücklich nicht definiert werden. Anders als bei der Definition von Festigkeiten im Rahmen einer Leistungserklärung, wie dies bei „Estrichen“ zu erfolgen hat. Damit wäre das Material „Spachtelmasse“ im Rahmen einer Rekla- mation – de facto – einer Prüfung entzogen.
Des Weiteren wird ein entscheidender Kennwert, der der Oberflächenfestigkeit, mit unbestimmten Be- griffen desavouiert. Langjährige bewährte Praxis zur Bestimmung von Oberflächen-Festigkeitswerten von





















































































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