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   Compliance
Anforderung für Unternehmen steigen
Compliance im unternehmerischen Kontext meint das rechtskonforme Handeln von Unternehmen. Ein Begriff, der keinesfalls nur en vogue ist, sondern in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat: Immer mehr Unternehmensbereiche sehen sich klaren gesetzlichen Anforderungen gegenüber, die es einzuhalten gilt.
Verstöße gegen Compliance-Vorga- ben können zu Schadensersatzan- sprüchen Dritter, empfindlichen Buß- geldern und sogar strafrechtlichen Ermittlungen führen. Dies allein ist schon Grund genug, Compliance-An- forderungen konsequent umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Daneben hat ein verlässliches Compli- ance-Management auch Potential für Marketingzwecke, da es ein Image als professionell agierendes Unternehmen ermöglicht.
Den gesetzlichen Vorgaben und Sank- tionsmöglichkeiten bei Verstößen ste- hen in der Rechtspraxis regelmäßig Rechtsfragen gegenüber, weshalb Umsetzungsprozesse mit Unsicher- heiten behaftet sind. Auch aus diesem Grund nimmt der Bedarf an Rechts- beratung in diesem Bereich zu und veranlasst einige Unternehmen, Com- pliance Manager bzw. Compliance Of- ficer für das Aufgabenfeld Compliance zu engagieren.
Bei der Erfüllung von Compliance-An- forderungen nimmt die Beobachtung von Rechtsentwicklungen eine ent- scheidende Bedeutung ein. Wenn Un- ternehmen frühzeitig von relevanten Rechtsänderungen Kenntnis erhalten, kann die Zeit zwischen dem Bekannt- werden neuer Vorschriften und deren Inkrafttreten für die Prüfung, Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen effizient genutzt werden.
Kürzlich in Kraft getretene Compliance- Vorschriften verdeutlichen u.a., dass der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hat, die Transparenz von Informationen im Geschäftsverkehr zu erhöhen. Diese Absicht wird z.B. in den Informations- pflichten des neuen Elektrogesetzes (ElektroG) sowie der Einrichtung eines neuen Lobbyregisters nach dem Lob- byregistergesetz (LobbyRG) erkennbar.
Beobachtung von Rechtsentwicklungen in bekannten Rechtsbereichen
Zunächst ist immer ein Blick auf be- reits regulierte Bereiche der unter- nehmerischen Tätigkeit lohnenswert: Allein die mitunter angespannten in- ternationalen Beziehungen führen im- mer wieder zu neuen Sanktionslisten und Embargomaßnahmen, die den Außenhandel beeinträchtigen kön- nen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt auf dessen Website eine strukturierte Übersicht zur Verfügung.
Auch das Datenschutzrecht unterliegt regelmäßig Rechtsänderungen, die Anpassungsbedarf in der unterneh- mensinternen Datenverarbeitung oder des Internetauftritts mit sich bringen. Am 01. Dezember 2021 trat das „Te- lekommunikations-Telemedien-Daten- schutzgesetz“ (TTDSG) in Kraft. Von besonderer Bedeutung ist die rechtli- che Klarstellung in § 25 TTDSG, nach
der das Setzen von Cookies grund- sätzlich einer Einwilligung des Web- site-Nutzers bedarf. Eine Ausnahme besteht nur für unbedingt erforderliche Cookies. Auch wenn dies bereits vor Einführung des § 25 TTDSG der Bera- tungspraxis entsprach, steht nunmehr die rechtliche Verpflichtung ausdrück- lich festgeschrieben. Da auch diese gesetzliche Neuregelung Fragen offen lässt, können z.B. die Stellungnahmen der jeweils zuständigen Landesda- tenschutzbeauftragten unterstützend herangezogen werden. Damit können Unternehmensprozesse nach dem Rechtsverständnis der zuständigen Aufsichtsbehörde gestaltet werden, was Haftungsgefahren zumindest re- duzieren dürfte.
Weniger geläufige Compliance-Anforderungen
Unsere Rechtsordnung enthält mittler- weile auch weniger bekannte Compli- ance-Anforderungen, die mitunter aber einen hohen Umsetzungsaufwand mit sich bringen. Folgende Beispiele die- nen der Veranschaulichung:
Seit dem 01. Januar 2022 ist das neue ElektroG in Anwendung, das für Her- steller und Vertreiber von Elektrogerä- ten weitere Compliance-Anforderungen enthält. So müssen Hersteller und Ver- treiber von Elektrogeräten u.a. Privat- kunden bestimmte Informationen über ein Elektrogerät zukommen lassen.
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